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   VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93   

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VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93 (https://dejure.org/1995,3300)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.04.1995 - 5 TH 1264/93 (https://dejure.org/1995,3300)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. April 1995 - 5 TH 1264/93 (https://dejure.org/1995,3300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Straßenbeitrag: Ersetzung eines Belages für einen Gehweg - zur Verbesserung bzw zur Erneuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 599
  • DVBl 1995, 1147 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93
    In diesem Falle müßte nämlich, da die Parzellen 49/1 und 49/6 einheitlich genutzt werden und demselben Eigentümer - dem Antragsteller - gehören, von einem erschlossenen Hinterliegergrundstück ausgegangen werden, dessen Beteiligung am Aufwand von den anderen Anliegern schutzwürdig erwartet werden kann (dazu: Senatsbeschluß vom 29.6.1993 - 5 TH 15/91 -, sowie Senatsurteil vom 8.7.1993 - 5 UE 4112/88 -, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, vgl. Urteil vom 15.1.1988 - BVerwG 8 C 111.86 - NVwZ 1988, 630).
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93
    Die von der Antragsgegnerin abgerechneten Kosten für die Errichtung der den Gehweg sichernden und damit - allein - dieser Teileinrichtung zu dienen bestimmten Stützmauer sind im übrigen unabhängig davon beitragsfähig, ob die Stützmauer auf dem von der Antragsgegnerin hinzuerworbenen Straßengelände oder auf den Anliegergrundstücken steht (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.1989 - BVerwG 8 C 86/87 - NVwZ 1990, 78).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93
    Damit ist das in Gestalt der Böschung bestehende Hindernis für ein Heranfahrenkönnen bis an die Grundstücksgrenze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht für ausräumbar zu halten (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 67.89 -, KStZ 1991, 191).
  • VGH Hessen, 30.01.1991 - 5 UE 2831/88

    Straßenbaubeitrag: Beitragsfähigkeit bei Verbesserung; Ablaufhemmung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93
    Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient ("schlichte" Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. Senatsurteil vom 30.1.1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ-RR 1992, 100 = GemHH 1992, 204 = HSGZ 1992, 39, und vom 18.6.1991 - 5 UE 973/88 -).
  • VGH Hessen, 11.05.1993 - 5 TH 963/92

    Straßenbeitrag - zur Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93
    Der Grundsatz der Bestimmtheit erfordert zwar Einzelfestsetzungen für jedes zu veranlagende Buchgrundstück, nötigt aber nicht dazu, für jede Einzelfestsetzung auch einen gesonderten Heranziehungsbescheid zu erlassen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1995, § 8 Rdnr. 76 a.E.; Senatsbeschluß vom 11.5.1993 - 5 TH 963/92 -, HSGZ 1993, 357).
  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 5 TH 3227/87

    Straßenbeitrag; Erschlossensein eines Grundstücks; Baulast der Gemeinde

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93
    Der Senat läßt im übrigen für die Entstehung der Straßenbeitragspflicht nach § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB genügen, weil dieses für den in § 11 Abs. 1 KAG vorausgesetzten Vorteil ausreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 18.6.1990 - 5 TH 3227/87 -, HSGZ 1992, 242).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Selbst wenn man für Gehwege eine höhere Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren (BayVGH, 6 B 88.1578, BayVBl. 92, 728; VG Würzburg, W 5 S 03.980, juris; VG Schwerin, 8 B 594/03, juris) oder von mindestens 25 Jahren (HessVGH, 5 TH 1264/93, NVwZ-RR 1995, 599; OVG NW, 15 A 583/01, KStZ 2003, 150) ansetzt, kann die Erneuerung der deutlich über 30 Jahre alten Gehwege im vorliegend ausgebauten Bereich an der K...allee nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal sie schadhaft und verschlissen waren.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2019 - 6 A 11610/18

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen; Anbaustraßen

    Zwar beträgt die übliche Nutzungsdauer von Verkehrsanlagen nach allgemeinen Erfahrungswerten ungefähr 20 Jahre (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07 -, AS 35, 71 = KommJur 2008, 221) bzw. 20 bis 25 Jahre (BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132 -, BayVBl 2013, 211; ähnlich HessVGH, Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599; OVG NW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2001 - 9 L 3193/00

    Asphaltdecke; Erneuerung; Fahrbahn; Fahrbahndecke; Straße; Straßenausbaubeitrag;

    Bei Gehwegen werden ein Belag aus Asphaltfeinbeton und eine Betonsteinbefestigung mittlerweile einhellig als gleichwertig angesehen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 4.4.1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599; Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 306 m.w.N.).

    Der Aufwand für die Ersetzung eines Belags aus Asphaltfeinbeton durch eine Verbundsteinpflasterung ist deshalb ungeachtet dessen, dass beide Befestigungsarten im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Straße gleichwertig sind, auch dann beitragsfähig, wenn der Ausbau der Fahrbahndecke in Betonsteinpflaster in eine beitragsfähige abnutzungsbedingte Erneuerung des Unterbaus der Fahrbahn eingebettet ist oder mit einer beitragsfähigen Verbesserung des Unterbaus verbunden ist, weil die vorhandene Deckschicht durch eine qualitativ höherwertige Oberflächenbefestigung ersetzt wird (ebenso für einen Gehweg: VGH Kassel, Beschl. v. 4.4.1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599).

  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 5 A 1537/16
    Ist dabei der Verbesserungseffekt und ein - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, können derartige Maßnahmen auch bereits vor Erreichen des Zustandes der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit die Beitragspflicht auslösen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 7. Mai 2015 - 5 A 2124/13 - , LKRZ 2015, 345 und vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, juris sowie Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris).

    Der Ablauf der üblichen Lebensdauer einer Straße stellt für sich genommen bereits ein Indiz für deren Erneuerungsbedürftigkeit dar, das allerdings durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustands entkräftet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, juris und vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599).

  • VGH Hessen, 07.05.2015 - 5 A 2124/13

    Straßenbeitrag

    Ist dabei der Verbesserungseffekt und ein - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können derartige Maßnahmen auch schon vor Erreichen des Zustandes der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit die Beitragspflicht auslösen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ-RR 1992, 100 = HSGZ 1992, 39; Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599 = HSGZ 1995, 459; Lohmann in: HSGZ 1991, 126).
  • VGH Hessen, 08.01.2018 - 5 A 1551/17

    Straßenausbaubeitrag

    Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der ohne wesentliche Änderung lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient (so genannte "schlichte Erneuerung"), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. bereits: Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, HSGZ 1992, 39 = NVwZ-RR 1992, 100 [FG Köln 04.03.1991 - 5 V 28/91] ; Beschlüsse vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, HSGZ 1995, 459, und vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, sämtlich auch Juris).
  • VGH Hessen, 21.12.2006 - 5 TG 2329/06

    Beitragserhebung für den Um- und Ausbau von Straßen

    Der Ablauf der üblichen Lebensdauer stellt, wie der Senat in einem Beschluss vom 4. April 1995 (5 TH 1264/93, NVwZ-RR 1995, 599 = HSGZ 1995, 459 = GemHH 1996, 169) ausgeführt hat, nur ein Indiz dar, welches durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustandes der Anlage entkräftet werden kann.
  • OVG Thüringen, 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge, Beitragsrecht,

    Vielmehr reicht die Zusammenfassung in einem Schriftstück aus, wenn darin die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 6 B 90.427 -, BayVBl. 1993, S. 534; HessVGH, Beschluss vom 11.05.1993 - 5 TH 963/92 -, Gemeindehaushalt 1994, S. 283 [284]; Beschluss vom 04.04.1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 599 [600]; Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1989 - 9 A 62/88 -, NVwZ 1990, S. 590; OVG NW, Beschluss vom 29.07.1994 - 3 B 935/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 108; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2001, § 8 Rdnr. 76a).
  • VGH Hessen, 30.08.2018 - 5 A 79/18

    Straßenbeitrag

    Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der ohne wesentliche Änderung lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient (so genannte "schlichte Erneuerung"), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. bereits: Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, HSGZ 1992, 39 = NVwZ-RR 1992, 100 [FG Köln 04.03.1991 - 5 V 28/91] ; Beschlüsse vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, HSGZ 1995, 459, und vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, sämtlich auch Juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13

    Rechtswidrigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides wegen vollständiger

    Eine Zusammenfassung in einem Schriftstück ist aber nur dann zulässig, wenn darin die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 6 B 90.427 -, juris Rn. 24 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 5 TH 963/92 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 04. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, juris Rn.1 ff. und Beschluss vom 29. Juli 1994 - 3 B 935/93 -, juris Rn. 11; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 -, juris Rn. 2 ff.).
  • OVG Sachsen, 17.08.2012 - 5 B 528/06

    Abwasserbeitrag, öffentliche Straßen auf Privatgrundstück, Te8

  • VGH Hessen, 21.03.1997 - 5 TG 2505/96

    Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für die Erneuerung der Teileinrichtung

  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17

    Erhebung eines Niederschlagswasserbeitrags; Entstehen der Beitragspflicht;

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1319

    Unbestimmtheit eines für zwei Grundstücke einheitlich ergangenen

  • VG Frankfurt/Oder, 17.08.2017 - 3 L 572/17

    Erschließungsbeiträge

  • VG Kassel, 11.05.2017 - 6 L 821/17
  • VG Kassel, 11.07.2013 - 6 K 899/11

    Straßenbeitragssatzung unvollständig

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.1995 - 2 M 30/95
  • VG Wiesbaden, 20.09.2021 - 1 K 1747/17

    Fehlen einer beitragsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit wegen Verhinderung des

  • VG Gießen, 18.09.2013 - 8 K 1116/12

    Teilaufhebung eines Zuwendungsbescheides

  • VG Wiesbaden, 17.03.2022 - 1 L 1937/19

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu

  • VGH Hessen, 24.01.2008 - 8 N 1058/07

    Normenkontrolle: Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B;

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